BGH - Urteil vom 09.03.2011
VIII ZR 132/10
Normen:
RVG § 18; RVG § 19; BGB § 140;
Fundstellen:
NJW 2011, 1222
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 207 C 526/08
LG Berlin, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 280/09

Umdeutung einer Vereinbarung bzgl. einer Zahlung von Betriebskostenvorschüssen in eine Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale; Erstattung von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung in Form eines Verzugsschadens bei Nichterforderlichkeit einer Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage

BGH, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 132/10

DRsp Nr. 2011/5558

Umdeutung einer Vereinbarung bzgl. einer Zahlung von Betriebskostenvorschüssen in eine Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale; Erstattung von Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung in Form eines Verzugsschadens bei Nichterforderlichkeit einer Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage

a) Zur Umdeutung einer - nach dem früheren Mietpreisbindungsrecht für Altbauten in Berlin - unzulässigen Vereinbarung über abzurechnende Betriebskostenvorauszahlungen in eine gesetzlich seinerzeit zulässige Abrede über die Zahlung einer Betriebskostenpauschale. b) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war (Fortführung des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740).

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

RVG § 18; RVG § 19; BGB § 140;

Tatbestand