BGH - Beschluss vom 13.01.2009
VI ZR 134/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 324
VersR 2009, 801
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 700/07
AG Döbeln, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 415/07

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen VI ZR 134/08

DRsp Nr. 2009/5924

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Ein Unfallgeschädigter kann Ersatz der Mietwagenkosten nur im Rahmen des örtlichen Normaltarifs verlangen. Auf ein später von der Haftpflichtversicherung des Schädigers unterbreitetes günstigeres Angebot muss er nur dann eingehen, wenn ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Reparatur des verunfallten Pkw nur wenige Tage in Anspruch nimmt.

Tenor:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2;

Gründe:

I.