OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2015
I-10 U 29/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.10.2014

Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen I-10 U 29/15

DRsp Nr. 2015/18476

Umfang der Umlage von Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

1. Kosten für Bürobedarf, Porto, Telefonkosten und Verbrauchsmaterial des Hauswarts sind nur umlagefähig, wenn die Parteien eines Gewerberaummietvertrages dies vereinbart haben. Eine derartige Abrede muss dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein; nicht oder nicht hinreichend deutlich benannte Kostenarten sind nicht auf den Mieter umlagefähig, sondern mit der vereinbarten Miete abgegolten und damit vom Vermieter zu tragen. 2. Der Mieter ist nicht verpflichtet, Nebenkosten für einen außer Betrieb gesetzten Aufzug zu tragen, weil eine nicht mehr funktionsfähige Einrichtung weder Betriebskosten verursachen kann noch der Wartung bedarf. 3. Die Kosten einer Terrorversicherung sind nur umlagefähig, wenn das jeweils versicherte Gebäude einer Versicherung gegen Terrorakte bedarf und die konkret abgeschlossene Versicherung angemessen ist (hier: verneint). Dies setzt insbesondere voraus, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Gefahr eines Gebäudeschadens durch einen terroristischen Angriff begründen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: