OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2003
I-24 U 117/03
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 537 ; BGB § 552 (a.F.) ; BGB § 540 ; BGB § 549 (a.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 272
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 499/02

Umfang der Verpflichtung des Mieters zur Entrichtung von Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorschüssen bei Miete über Gewerberäume

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen I-24 U 117/03

DRsp Nr. 2004/2862

Umfang der Verpflichtung des Mieters zur Entrichtung von Betriebskosten bzw. Betriebskostenvorschüssen bei Miete über Gewerberäume

»1. Die "Abrechnungsreife" von Betriebskosten tritt ein Jahr nach Ende des mietvertraglichen Abrechnungszeitraums ein und lässt entsprechende Ansprüche auf Betriebskostenvorschüsse erlöschen.2. Behauptet der Mieter erstmals in der Berufungsinstanz, der Vermieter habe Betriebskosten bisher nicht abgerechnet, so ist dieser Vortrag nur nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen.3. Der Auszug des Mieters vor Vertragsende befreit ihn nicht von der Betriebskostenzahlungspflicht.4. Der Vermieter von Gewerberaum ist nicht verpflichtet, den Mieter bei Stellung eines Nachmieters aus dem Vertrag zu entlassen; der unberechtigten Weigerung des Vermieter kann der Mieter mit seinem Sonderkündigungsrecht begegnen.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 537 ; BGB § 552 (a.F.) ; BGB § 540 ; BGB § 549 (a.F.) ; ZPO § 531 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb einer Trinkhalle auf Zahlung rückständigen Mietzinses für die Monate Dezember 2001 bis November 2002 in Höhe von insgesamt 8.858,10 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.