OLG Brandenburg - Urteil vom 05.06.2019
11 U 109/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 237/10

Umfang der vom Mieter als Betriebskosten zu erstattenden Grundsteuer

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 11 U 109/15

DRsp Nr. 2019/8972

Umfang der vom Mieter als Betriebskosten zu erstattenden Grundsteuer

Der Vermieter kann von dem Mieter die Erstattung gezahlter Grundsteuer nur in dem Umfang verlangen, wie sie zu Recht festgesetzt worden ist. Hat der Vermieter es versäumt, dem Finanzamt eine Änderung der Nutzungsart mitzuteilen mit der Folge, dass die Grundsteuer zu hoch festgesetzt worden ist, so ist der Mieter jedenfalls in diesem Umfang nicht zur Erstattung der Grundsteuer verpflichtet.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 3 O 237/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2004,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 81,19 € seit dem 06.01.2009 und aus 1923,62 € seit dem 19.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten 1. Instanz tragen die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %.

Von den Kosten 2. Instanz fallen der Klägerin 92 % und der Beklagten 8 % zur Last.