Umfang des Abzugs Neu für Alt; Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für nach Rückgabe der Mietsache entstandene Ansprüche
OLG Koblenz, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 5 U 192/03
DRsp Nr. 2004/19803
Umfang des Abzugs "Neu für Alt"; Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für nach Rückgabe der Mietsache entstandene Ansprüche
»1. Der Abzug "Neu für Alt" erstreckt sich auch auf Arbeiten und Zusatzleistungen, die zur Herbeiführung der Verwendungsfähigkeit der neuen Sache erforderlich sind.2. Zweifel über die Höhe des Abzugs gehen zu Lasten des Geschädigten. Da es sich um eine besondere Art der Vorteilsausgleichung handelt, ist der Geschädigte für ihr Fehlen beweispflichtig.3. Die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche, die erst nach Rückgabe der Mietsache entstanden sind. Die sechsmonatige Frist beginnt dann nicht mit der Rückgabe der Mietsache, sondern mit der Entstehung des Anspruchs.«