VerfG Brandenburg - Beschluss vom 15.06.2006
VfGBbg 69/05
Normen:
LVBbg Art. 52 Abs. 3 Alt. 2, Alt. 1, Abs. 4 ; WoVermittG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.09.2005
LG Postdam - 11.8.2005,

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren - Rechtliches Gehör; Willkürverbot; faires Verfahren

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2006 - Aktenzeichen VfGBbg 69/05

DRsp Nr. 2007/23447

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren - Rechtliches Gehör; Willkürverbot; faires Verfahren

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 52 Abs. 3 2. Alt. der Verfassung des Landes Brandenburg gewährt das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Fragen einer rechtlichen Streitigkeit vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen, wobei das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jeglichem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen.

Normenkette:

LVBbg Art. 52 Abs. 3 Alt. 2, Alt. 1, Abs. 4 ; WoVermittG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichtes Potsdam, das ihn zur Rückzahlung einer Maklerprovision verpflichtet.