BGH - Beschluß vom 10.10.2007
XII ZR 12/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2008, 167
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 171/06
LG Frankfurt/M. - 2/20 O 98/06 - 29.6.2006,

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen XII ZR 12/07

DRsp Nr. 2007/19686

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundsatz sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme nicht Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die in Verbindung mit den Grundsätzen der ZPO die Berücksichtigung erheblicher Beweisantritte.2. Das Übergehen erheblicher Beweisantritte ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: