BGH - Urteil vom 22.05.1985
VIII ZR 220/84
Normen:
BGB §§ 249, 535 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)300b-d
JuS 1986, 228
NJW 1985, 2413
WM 1985, 1147
ZMR 1985, 375
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung einer mit gemieteten Räumen verbundenen Anlage

BGH, Urteil vom 22.05.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 220/84

DRsp Nr. 1992/4329

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung einer mit gemieteten Räumen verbundenen Anlage

»a) Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB beschränkt sich im Falle der Beschädigung einer mit den gemieteten Räumen verbundenen Anlage auf diese, wenn sie sich in tatsächlicher Hinsicht von der Gesamtsache trennen läßt und technisch einer isolierten Wiederherstellung zugänglich ist. b) Handelt es sich dabei um eine unvertretbare Sache, kann der Geschädigte nicht Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung eines in gemieteten Räumen befindlichen Abluftkanalsystems.

Durch Mietvertrag vom 20. Januar 1977 vermietete die Firma R.-W. I. Dr. A. S. KG (im folgenden: RWI Fonds 35) dem Beklagten für die Dauer von 10 Jahren die im Erdgeschoß des Hauses S., L.-Str. gelegenen Räume zum Betrieb eines Grillrestaurants. Der Vertrag verpflichtete den Beklagten zum Einbau einer Dunstabzugshaube in der Küche des Lokals. Zur Vertragspflicht der Vermieterin gehörte es, für die "im Gastronomiebereich erforderliche Be- und Entlüftung" zu sorgen. In § 9 enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:

"Instandhaltung der Mietsache