BGH - Urteil vom 15.02.1995
XII ZR 260/93
Normen:
BGB § 559, § 1234 Abs. 1, §§ 1235, 1257 ;
Fundstellen:
BB 1995, 846
BGHR BGB § 1243 Genehmigung 1
BGHR BGB § 559 Vertragsbeitritt 1
JuS 1995, 740
MDR 1995, 570
NJW 1995, 1350
WM 1995, 993
ZIP 1995, 572
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umfang des Vermieterpfandrechts bei einem Mieterwechsel; Heilung von Verstößen bei der Pfandverwertung

BGH, Urteil vom 15.02.1995 - Aktenzeichen XII ZR 260/93

DRsp Nr. 1995/4120

Umfang des Vermieterpfandrechts bei einem Mieterwechsel; Heilung von Verstößen bei der Pfandverwertung

»1. Zur Frage, auf welche Forderungen sich das Vermieterpfandrecht bei einem Mieterwechsel erstreckt. 2. Verstöße gegen gesetzliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (§ 1243 Abs. 1 BGB) und Ordnungsvorschriften (§ 1243 Abs. 2 BGB) bei der Pfandverwertung werden geheilt, wenn der Eigentümer des Pfandes die Handlungsweise des verkaufsberechtigten Pfandgläubigers nachträglich genehmigt. Es tritt dann die gleiche Rechtslage ein, wie sie bei ordnungsgemäßer Pfandverwertung bestehen würde.«

Normenkette:

BGB § 559, § 1234 Abs. 1, §§ 1235, 1257 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wem der Verkaufserlös zweier im April 1991 veräußerter Maschinen zusteht, der Klägerin aufgrund Sicherungseigentums oder der Beklagten aufgrund Vermieterpfandrechts.

Die O.-GmbH (im folgenden GmbH) erwarb die Maschinen Ende 1983 zum Gesamtpreis von 673.798 DM unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten und brachte sie in von der Beklagten am 24. Oktober 1983 angemietete Geschäftsräume in D. ein. Ihr Anwartschaftsrecht als Vorbehaltskäuferin übertrug sie am 6. Mai 1987 auf die klagende Sparkasse als Sicherheit für deren Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Restkaufpreis wurde kurze Zeit später bezahlt.