Die Parteien streiten darüber, wem der Verkaufserlös zweier im April 1991 veräußerter Maschinen zusteht, der Klägerin aufgrund Sicherungseigentums oder der Beklagten aufgrund Vermieterpfandrechts.
Die O.-GmbH (im folgenden GmbH) erwarb die Maschinen Ende 1983 zum Gesamtpreis von 673.798 DM unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten und brachte sie in von der Beklagten am 24. Oktober 1983 angemietete Geschäftsräume in D. ein. Ihr Anwartschaftsrecht als Vorbehaltskäuferin übertrug sie am 6. Mai 1987 auf die klagende Sparkasse als Sicherheit für deren Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Restkaufpreis wurde kurze Zeit später bezahlt.
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