BGH - Urteil vom 14.04.2010
VIII ZR 120/09
Normen:
II. BV § 27; WoBindG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 189
NZM 2010, 436
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 26.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 817 C 147/07
LG Hamburg, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 16/08

Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. der Umlage weiterer Betriebskosten auf den Mieter durch Bekanntgabe von Art und Höhe oder durch eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 120/09

DRsp Nr. 2010/8352

Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. der Umlage weiterer Betriebskosten auf den Mieter durch Bekanntgabe von Art und Höhe oder durch eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Sieht der Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung nur die Umlage einzelner Betriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann der Vermieter durch einseitige Erklärung - für die Zukunft - die Umlage weiterer Betriebskosten im Sinne des § 27 II. Berechnungsverordnung erreichen, indem er dem Mieter diese nach Art und Höhe bekannt gibt; dies kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine - formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 34 - vom 2. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

II. BV § 27; WoBindG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 in Anspruch.