Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-
Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 34.906,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
-aus 8.536,34 € seit dem 21.07.2015,
-aus 10.075,36 € seit dem 21.07.2015,
-aus 7.338,26 € seit dem 04.09.2015 und
-aus 8.956,59 € seit dem 01.06.2016 zu zahlen,
2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1 i.H.v. 585,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 2 % und der Beklagte 98 % zu tragen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 6 % und der Beklagte 94 % zu tragen.
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