OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2019
2 U 109/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556;
Fundstellen:
MietRB 2019, 165
MietRB 2019, 166
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 251/15

Umlagefähigkeit der Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 2 U 109/17

DRsp Nr. 2019/6175

Umlagefähigkeit der Betriebskosten bei einem Gewerberaummietvertrag

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-20 O 251/15 - abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 34.906,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aus 8.536,34 € seit dem 21.07.2015,

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aus 10.075,36 € seit dem 21.07.2015,

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aus 7.338,26 € seit dem 04.09.2015 und

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aus 8.956,59 € seit dem 01.06.2016 zu zahlen,

2.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X, Straße1, Stadt1 i.H.v. 585,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 2 % und der Beklagte 98 % zu tragen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 6 % und der Beklagte 94 % zu tragen.