BGH - Urteil vom 13.10.2010
XII ZR 129/09
Normen:
BGB § 556 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 354
NJW 2010, 3647
VersR 2011, 273
WM 2011, 183
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 54/09
LG Wiesbaden, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 207/08

Umlagefähigkeit der Kosten für eine Terrorschadensversicherung im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages

BGH, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen XII ZR 129/09

DRsp Nr. 2010/18872

Umlagefähigkeit der Kosten für eine Terrorschadensversicherung im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages

Zur Umlagefähigkeit der Kosten für eine Terrorschadensversicherung im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages.

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt W. die Zahlung anteiliger Kosten für eine Terrorschadensversicherung als Nebenkosten aus einem Gewerberaummietvertrag.

Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 27. September 2000 und Nachtrag vom 2. Dezember 2003 für den Betrieb städtischer Ämter zwei Bürogebäude mit insgesamt 22.139,13 qm in einem Gebäudekomplex in W. , der einen Gesamtwert von ca. 286 Millionen € hat.

Nach § 3 Nr. 1 c des Mietvertrages war die Beklagte verpflichtet, die auf die Mietsache entfallenden Nebenkosten gemäß Anlage 3 zu § 27 2. Berechnungsverordnung (i.F. II. BV) zu tragen. Die Verteilung der Kosten für die Sachund Haftpflichtversicherungen sollte nach der Größe der Mietfläche erfolgen. Die Beklagte verpflichtete sich, den durch Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten eintretenden Mehrbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung an zu tragen (§ 3 Nr. 2 des Mietvertrages).