OLG Oldenburg - Beschluß vom 14.03.1997
5 UH 1/97
Normen:
BerechnungsVO § 27 Abs. 2 Anlage 3 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1997, 1097
NJW-RR 1998, 12
NiedersRpfl 1997, 223
OLGReport-Oldenburg 1997, 233
WuM 1997, 609
ZMR 1997, 416
Vorinstanzen:
I. AG Oldenburg - Urteil - 18 C 1810/95 (X),
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 717/96

Umlagefähigkeit unspezifizierter Betriebskosten für preisgebundenen Wohnraum

OLG Oldenburg, Beschluß vom 14.03.1997 - Aktenzeichen 5 UH 1/97

DRsp Nr. 1997/9644

Umlagefähigkeit unspezifizierter Betriebskosten für preisgebundenen Wohnraum

»Ein Rechtsentscheid zur der FrageIst bei preisgebundenem Wohnraum der Vermieter mit der Umlage ausgeschlossen, wenn bei der Vermietung von Wohnraum die Vertragsparteien sich auf Zahlung von Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Berechnungsverordnung geeinigt haben, der Vermieter aber nur die Art der Betriebskosten und den Betrag der Gesamtbelastung bekannt gegeben hat, und nicht aber die Gesamtbelastung nach den einzelnen Kosten aufgeschlüsselt hat?ergeht nicht.«

Normenkette:

BerechnungsVO § 27 Abs. 2 Anlage 3 ; ZPO § 541 ;

Gründe:

Das Landgericht Oldenburg möchte einen Mietrechtsentscheid des Oberlandesgerichts Oldenburg einholen und hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist bei preisgebundenem Wohnraum der Vermieter mit der Umlage ausgeschlossen, wenn bei der Vermietung von Wohnraum die Vertragsparteien sich auf die Zahlung von Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Berechnungsverordnung geeinigt haben, der Vermieter aber nur die Art der Betriebskosten und den Betrag der Gesamtbelastung bekannt gegeben hat, nicht aber die Gesamtbelastung nach den einzelnen Kosten aufgeschlüsselt hat?

Dabei geht das Landgericht von folgendem Sachverhalt aus: