OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2006
9 U 62/05
Normen:
BGB § 535 ; II. BVO § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2-7 O 73/05

Umlegbarkeit von Betriebskosten für eine Klima- und Lüftungsanlage bei Fehlen einer eindeutigen Regelung im gewerblichen Mietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 9 U 62/05

DRsp Nr. 2006/22069

Umlegbarkeit von Betriebskosten für eine Klima- und Lüftungsanlage bei Fehlen einer eindeutigen Regelung im gewerblichen Mietvertrag

»Zur Umlegbarkeit von Betriebskosten für eine Klima- und Lüftungsanlage bei Fehlen einer eindeutigen Regelung im gewerblichen Mietvertrag«

Normenkette:

BGB § 535 ; II. BVO § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin fordert von der Beklagten, ihrer ehemaligen Vermieterin, Rückzahlung einer Kaution aus gewerblichem Mietverhältnis.

Ende 1998 mietete die Klägerin von der Beklagten Gewerberäume in ... in O1.

Das befristete Mietverhältnis begann am 1.1.1999 und endete mit Ablauf des Jahres 2003. § 3 des Mietvertrages (Bl. 5 ff. d. A.) regelt in Ziffer b) die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel. Zur Erläuterung der Betriebskosten im Einzelnen wurde auf Anlage 3 zu § 27 II. BVO verwiesen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass die Parteien in der Folgezeit mündlich vereinbarten, dass die Klägerin auch die Kosten eines für die Liegenschaft beauftragten Sicherheitsdienstes trägt.