OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.2015
14 W 585/15
Normen:
ZPO §§ 91, 104, 106, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157, 779;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 448
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 460/13

Umsetzung der Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 14 W 585/15

DRsp Nr. 2016/300

Umsetzung der Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren

1. Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien ausschließlich anhand des Wortlauts umzusetzen.2. Fehlt jeder Anhalt für einen vom schriftlich Fixierten abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen (fehlende "Andeutung), bedarf es auch nicht der dienstlichen Stellungnahme des protokollierenden Richters zur Interpretation des Vergleichsinhalts durch nur eine Partei.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 09.07.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 963,38 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 104, 106, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157, 779;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Dem der Kostenfestsetzung nach § 103 Abs. 1 ZPO zugrundeliegenden Prozessvergleich als Vollstreckungstitel lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger mehr als 2/3, nämlich 9/10, der anwaltlichen Verfahrensgebühren zu tragen hat.