BGH - Urteil vom 20.01.2010
VIII ZR 50/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 98
NJW-RR 2010, 666
NZM 2010, 236
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 215/08
AG Schöneberg, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 102 C 192/06

Unangemessene Benachteiligung bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bzgl. der bestimmten Vorgabe; Wirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt bei einer unwirksamen Klausel

BGH, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 50/09

DRsp Nr. 2010/3512

Unangemessene Benachteiligung bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bzgl. der bestimmten Vorgabe; Wirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt bei einer unwirksamen Klausel

Bei formularmäßiger Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen wird der Mieter durch die Vorgabe, Fenster und Türen "nur weiß" zu streichen, unangemessen benachteiligt. Dies führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte war vom 15. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2006 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in B.. Der Mietvertrag enthält hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgende Formularklauseln: