Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II als Schwurgericht vom 21. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte im Fall III. 7 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist,
b)im Ausspruch über die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
2. 3.
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