OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2002
24 U 124/01
Normen:
MV § 8 Abs. 6 ; BGB § 537 § 536 a.F. § 539 a.F. § 545 a.F. § 535 S. 2 a.F. ; ZPO § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 556
OLGReport-Düsseldorf 2002, 283
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 86/01

Ungewissheit bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchshindernissen bedeutet Mangel einer Mietsache; konkrete Beeinträchtigung für Minderung nicht erforderlich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 24 U 124/01

DRsp Nr. 2002/6696

Ungewissheit bei öffentlich-rechtlichen Gebrauchshindernissen bedeutet Mangel einer Mietsache; konkrete Beeinträchtigung für Minderung nicht erforderlich

1. Droht die Stadt wegen Mängeln des Brandschutzes den Erlass einer Ordnungsverfügung an und zieht dabei eine Nutzungsuntersagung des gesamten Gebäudes in Erwägung bedeutet die darin liegende Ungewissheit einen Mangel der Mietsache.2. Eine Mietzinsminderung greift auch ein, wenn der Mieter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt ist, etwa weil er das Mietobjekt nicht nutzt oder nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise verwendet.

Normenkette:

MV § 8 Abs. 6 ; BGB § 537 § 536 a.F. § 539 a.F. § 545 a.F. § 535 S. 2 a.F. ; ZPO § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1.)

Die Klägerin hat aus § 535 Satz 2 BGB a.F. (= § 535 Abs. 2 BGB n.F.) in Verbindung mit Ziffer 4 Abs.2 des Vergleichs vom 11. August 1999 keinen Anspruch auf Zahlung weiterer (= 11.100,- DM) Mietzins.

Der zwischen den Parteien für die hier im Streit stehende Zeit (Januar und Februar 2001) vereinbarte Mietzins von 18.500,- DM incl. Mehrwertsteuer war jedenfalls um 30% gemindert (§ 537 BGB a.F. = § 536 BGB n.F.), weil das Mietobjekt mangelhaft war.

a.)