Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
1.)
Die Klägerin hat aus § 535 Satz 2 BGB a.F. (= § 535 Abs. 2 BGB n.F.) in Verbindung mit Ziffer 4 Abs.2 des Vergleichs vom 11. August 1999 keinen Anspruch auf Zahlung weiterer (= 11.100,- DM) Mietzins.
Der zwischen den Parteien für die hier im Streit stehende Zeit (Januar und Februar 2001) vereinbarte Mietzins von 18.500,- DM incl. Mehrwertsteuer war jedenfalls um 30% gemindert (§ 537 BGB a.F. = § 536 BGB n.F.), weil das Mietobjekt mangelhaft war.
a.)
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