BGH - Urteil vom 11.10.2023
XII ZR 87/22
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 116 C 2558/21
LG Dresden, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 451/21

Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels Durchführbeikeit des Segeltörns in der geplanten Form aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Rücktritt vom Vertrag als ultima Ratio

BGH, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen XII ZR 87/22

DRsp Nr. 2023/15860

Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Anspruch des Mieters auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mangels Durchführbeikeit des Segeltörns in der geplanten Form aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie; Rücktritt vom Vertrag als ultima Ratio

a) Zur Frage der Unmöglichkeit der vom Vermieter einer Segelyacht geschuldeten Leistung aufgrund der im Vertragszeitraum geltenden Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN).b) Für den Mieter einer Segelyacht kann grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn der geplante Segeltörn aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Januar 2023 XII ZR 101/21 NJW-RR 2023, 514 mwN).