BGH - Urteil vom 17.01.1968
VIII ZR 207/65
Normen:
BGB § 202 Abs. 1 ; BGB § 209 Abs. 1 ; BGB § 212 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1968, 268
DB 1968, 482
DRsp I(112)36f
DRsp I(112)36h
DRsp I(112)47Nr. 14
DRsp I(112)54Nr. 18
MDR 1968, 401
NJW 1968, 692
WM 1968, 281

Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs

BGH, Urteil vom 17.01.1968 - Aktenzeichen VIII ZR 207/65

DRsp Nr. 1996/15146

Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs

»1. Hat ein Mieter durch Verzug mit der Mietzinszahlung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses verursacht, so unterliegt ein hierauf gestützter Anspruch des Vermieters auf Ersatz des entgangenen künftigen Mietzinses den für den vereitelten Mietzinsanspruch geltenden Verjährungsvorschriften. 2. Die Vorschrift des BGB § 206 ist zugunsten juristischer Personen, deren Vertretungsorgane zeitweise fehlen, nicht entsprechend anwendbar. 3. Die durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruches nach BGB § 211 Abs 1 erfolgte Unterbrechung der Verjährung ist auflösend bedingt durch die Zuerkennung des Hauptanspruches. Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten nach Zuerkennung des Hauptanspruches von neuem Klage wegen des Hilfsanspruches, so gilt in entsprechender Anwendung des BGB § 212 Abs 2 dessen Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. 4. Der nach BGB § 211 Abs 2 die Unterbrechung der Verjährung beendende Stillstand des Verfahrens muß nicht auf einem Beschluß auf Anordnung des Ruhens nach ZPO §§ 251 oder 251a beruhen; es genügt auch ein Stillstand aus grundloser Untätigkeit der Parteien.