BAG - Urteil vom 18.03.1997
9 AZR 130/96
Normen:
BGB §§ 200 ff., §§ 208, 209, 217, 212, 222, 224, 242, 271, 389, 781 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 217 BGB
BB 1997, 2224
DB 1997, 2543
NJW 1997, 3461
NZA 1997, 1232
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 247/93
LAG Schleswig-Holstein, vom 09.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 (3) Sa 313/95

Unterbrechung der Verjährung; Rechtsmißbrauch

BAG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 130/96

DRsp Nr. 1997/7247

Unterbrechung der Verjährung; Rechtsmißbrauch

»1. Mit dem Ende der Verjährungsunterbrechung beginnt sofort eine neue Verjährungsfrist (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 520/89 - AP Nr. 11 zu § 196 BGB). 2. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nur erfolgreich, wenn das Verhalten des Schuldners ursächlich für die Fristversäumnis des Gläubigers geworden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 200 ff., §§ 208, 209, 217, 212, 222, 224, 242, 271, 389, 781 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs des Klägers auf Gewinnbeteiligung und die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Verlustbeteiligung.

Der Kläger war vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1984 bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt. Ihm stand u.a. eine Gewinnbeteiligung zu. Deren Höhe legten die Parteien mit Vereinbarung vom 1. April 1986 auf 215.000,00 DM nebst 3 % Zinsen fest. Die Zahlung der Gewinnbeteiligung wurde davon abhängig gemacht, daß eine amerikanische Gesellschaft Wechselforderungen der Beklagten begleicht. Die Beklagte überwies dem Kläger jeweils im Februar des Folgejahres die vereinbarten Zinsen, zuletzt für das Jahr 1989 am 13. Februar 1990.