BGH - Beschluß vom 14.06.2007
V ZB 28/07
Normen:
ZVG § 96 § 100 ; ZPO § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 998
FamRZ 2007, 1648
InVo 2007, 416
MDR 2007, 1155
NJW 2007, 3719
NZM 2007, 658
Rpfleger 2007, 561
WM 2007, 1667
WuM 2007, 582
ZfIR 2008, 119
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 257/06
AG Neuss, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 K 16/03

Unterbringung des Vollstreckungsschuldners wegen konkreter Gefahr der Selbsttötung

BGH, Beschluß vom 14.06.2007 - Aktenzeichen V ZB 28/07

DRsp Nr. 2007/13256

Unterbringung des Vollstreckungsschuldners wegen konkreter Gefahr der Selbsttötung

»a) Ist mit einer Zwangsvollstreckung die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so muss das Vollstreckungsgericht, wenn es zur Abwehr dieser Gefahr die Unterbringung des Schuldners in einer psychiatrischen Einrichtung für erforderlich hält, mit der Vollstreckungsmaßnahme zuwarten, bis die Unterbringung durch die zuständigen Behörden und Gerichte angeordnet und durchgeführt worden ist (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 24/05, NJW 2006, 508).b) Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hat der Tatrichter, bevor er die Unterbringung anregt, stets zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung durch ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Maßnahmen begegnet werden kann. Bei der gebotenen Abwägung mit den Interessen des Gläubigers (und gegebenenfalls des Erstehers) sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung und die voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.