OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2019
I-2 U 44/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 265
MMR 2020, 486
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 99/17

Unterlassung und Zahlung von VertragsstrafeAuslegung eines UnterlassungsvertragesWirklicher Wille der Vertragsparteien

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019 - Aktenzeichen I-2 U 44/18

DRsp Nr. 2020/258

Unterlassung und Zahlung von Vertragsstrafe Auslegung eines Unterlassungsvertrages Wirklicher Wille der Vertragsparteien

1. Parteien sind bei der inhaltlichen Ausgestaltung eines Unterlassungsvertrages frei und die Auslegung richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen.2. Der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage herangezogen werden können, ist insoweit maßgebend.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Dezember 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 06.12.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.200,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.200,00 EUR festgesetzt.