AG Köln - Urteil vom 07.10.1983
205 C 130/83
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1984, 78

Untersagung der Haltung von Katzen, einer Elster und eines Leguans

AG Köln, Urteil vom 07.10.1983 - Aktenzeichen 205 C 130/83

DRsp Nr. 2001/8520

Untersagung der Haltung von Katzen, einer Elster und eines Leguans

Ist die Haltung von Haustieren in der Wohnung ausdrücklich untersagt, so kann der Vermieter die Entfernung von drei Katzen, nicht jedoch einer Elster und eines in einem Terrarium gehalten Leguans verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag, der den Beklagten in § 13 Ziff. 3 die Tierhaltung in den Wohnräumen ausdrücklich untersagt. Die Beklagten halten in der Wohnung einen Hund, drei Katzen, eine Elster und einen Leguan, der ständig in einem beheizten Terrarium gehalten wird.

Mit Schreiben vom 18.8.1982 forderte die Klägerin die Beklagten auf, bis auf den Hund alle Tiere abzuschaffen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen in der Wohnung ... gehaltenen 3 Katzen, 1 Elster und 1 Reptil abzuschaffen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.