KG - Beschluss vom 10.02.2003
22 U 300/02
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 160
NZM 2003, 439

Unvermögen durch eingehen von zwei sich einander gegenseitig ausschließenden persönlichen Handlungspflichten

KG, Beschluss vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 22 U 300/02

DRsp Nr. 2003/14762

Unvermögen durch eingehen von zwei sich einander gegenseitig ausschließenden persönlichen Handlungspflichten

»1. Das Gericht darf einem Schuldner nicht zwei einander gegenseitig ausschließende persönliche Handlungspflichten auferlegen. 2. Geht ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigem einander gegenseitig ausschließende persönliche Handlungspflichten ein, bewirkt das auf Antrag eines der Gläubiger zu seinen Gunsten ergangene Urteil ein nachträgliches Unvermögen des Schuldners für die Erfüllung der Ansprüche aus dem anderen Vertrag.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte vermietete der B.... Schule B... Räume im Hause J.... Straße in B... und sicherte ihr vertraglich Konkurrenzschutz hinsichtlich der übrigen Mieteinheiten des Hauses zu. Später, am 13. Juni 2002, vermietete die Beklagte Räume dieses Hauses an die Klägerin, deren Geschäftsfeld sich zumindest teilweise mit dem der B... Schule überschneidet.

Die B... Schule erwirkte deshalb gegen die Beklagte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2002 - 97 O 110/02 -, durch die der Beklagten untersagt wurde, der Klägerin Räume im Hause J... Straße zu überlassen. Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Berlin diese einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. Juli 2002.