Die Beklagte vermietete der B.... Schule B... Räume im Hause J.... Straße in B... und sicherte ihr vertraglich Konkurrenzschutz hinsichtlich der übrigen Mieteinheiten des Hauses zu. Später, am 13. Juni 2002, vermietete die Beklagte Räume dieses Hauses an die Klägerin, deren Geschäftsfeld sich zumindest teilweise mit dem der B... Schule überschneidet.
Die B... Schule erwirkte deshalb gegen die Beklagte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2002 -
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