BGH - Beschluss vom 18.02.2014
VIII ZR 83/13
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 5-6;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 2296/11
LG Düsseldorf, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 112/12

Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen bei fehlender Umlagevereinbarung

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 83/13

DRsp Nr. 2014/6155

Unwirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen bei fehlender Umlagevereinbarung

Die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen, und der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass Betriebskosten nicht abzurechnen sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 5-6;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Rechtsfrage, inwieweit der Einwendungsausschluss nach § Abs. Satz 6 auch in den Fällen eingreift, in denen eine Übernahme von Betriebskosten überhaupt nicht oder als Pauschale vereinbart ist und der Vermieter gleichwohl abgerechnet hat, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als bisher offen geblieben angesehen hat. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ Abs. Satz 1 Nr. ) noch zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Satz 1 Nr. Alt. 1 ) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ Abs. Satz 1 Nr. Alt. 2 ) erforderlich.