LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2022
12 SaGa 11/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 6/22

Unzulässige Konkurrenztätigkeit nach Kündigung des ArbeitsverhältnissesDauer des vertraglichen WettbewerbsverbotsEinstweilige Verfügung auf Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit bei nicht offensichtlich rechtswidriger KündigungUnterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren bei offenem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 12 SaGa 11/22

DRsp Nr. 2023/8226

Unzulässige Konkurrenztätigkeit nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dauer des vertraglichen Wettbewerbsverbots Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Wettbewerbstätigkeit bei nicht offensichtlich rechtswidriger Kündigung Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren bei offenem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens

1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt.2. Die Unterlassung von Wettbewerb kann grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei beide Parteien widersprüchlich verhalten. Dies ist im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu berücksichtigen, steht aber deren Erlass nicht absolut entgegen.