BayObLG - Beschluss vom 28.02.2002
2Z BR 177/01
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 888
FGPrax 2002, 109
NZM 2002, 447
OLGReport-BayObLG 2002, 430
ZMR 2002, 607
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1396/01
AG Fürth (Bay.) 7 UR II 53/00 ,

Unzulässiger Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über Stillegung eines Müllschluckers

BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 177/01

DRsp Nr. 2002/9086

Unzulässiger Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über Stillegung eines Müllschluckers

»Die Stillegung eines Müllschluckers ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich (Fortführung von BayObLG NJWE-MietR 1996, 159 = WuM 1996, 488).«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft in der Stadt, in der sich die Wohnanlage befindet, muss der Müll in näher bestimmter Weise sortiert und in jeweils dafür vorgesehenen eigenen Abfallbehältnissen gesammelt werden. Die Wohnanlage verfügt über einen Müllschlucker, in den nur aussortierungsfreier Restmüll geworfen werden darf.

In der Eigentümerversammlung vom 26.4.2000 fassten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit zu TOP 7 den Beschluss, dass der Betrieb der Müllschluckanlage bis 31.10.2000 probeweise weitergeführt wird und dass die Verwalterin und der Verwaltungsbeirat ermächtigt werden, die Müllschluckanlage zum 31.10.2000 zu schließen, wenn sie in der Zwischenzeit nicht ordnungsgemäß genutzt worden ist.