I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Nach der Satzung über die städtische Abfallwirtschaft in der Stadt, in der sich die Wohnanlage befindet, muss der Müll in näher bestimmter Weise sortiert und in jeweils dafür vorgesehenen eigenen Abfallbehältnissen gesammelt werden. Die Wohnanlage verfügt über einen Müllschlucker, in den nur aussortierungsfreier Restmüll geworfen werden darf.
In der Eigentümerversammlung vom 26.4.2000 fassten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit zu TOP 7 den Beschluss, dass der Betrieb der Müllschluckanlage bis 31.10.2000 probeweise weitergeführt wird und dass die Verwalterin und der Verwaltungsbeirat ermächtigt werden, die Müllschluckanlage zum 31.10.2000 zu schließen, wenn sie in der Zwischenzeit nicht ordnungsgemäß genutzt worden ist.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|