LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2018
L 11 AS 280/17
Normen:
SGG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 337/16

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Beendigung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund einer Erledigungserklärung

LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 280/17

DRsp Nr. 2018/5105

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach der Beendigung des erstinstanzlichen Urteils aufgrund einer Erledigungserklärung

Keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht, da wirksame Erledigterklärung erfolgt war.

1. Als Prozesshandlung ist die einseitige Erledigterklärung im Sinne einer Rücknahme der Klage gemäß § 102 Abs. 1 SGG auszulegen. 2. Maßgebend ist der objektive Erklärungswert, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen die Erklärung verstehen muss, wobei § 133 BGB entsprechend heranzuziehen ist. 3. Sie ist eine gestaltende Prozesshandlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Nichtigkeit, Widerruf und Anfechtung nach allgemeiner Meinung nicht anwendbar sind. 4. Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Formerfordernisse unterliegt sie dem Prozessrecht und nicht dem materiellen Recht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2017 wird zurückgewiesen

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).