BVerfG - Beschluss vom 14.02.2007
1 BvR 1351/01
Normen:
GüSchlG NRW § 10 ; EGZPO § 15a ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1073
WuM 2007, 500
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 02.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 109/01
AG Rheinberg, vom 16.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 189/01

Unzulässigkeit einer Zivilklage wegen fehlenden Güteverfahrens

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1351/01

DRsp Nr. 2007/5446

Unzulässigkeit einer Zivilklage wegen fehlenden Güteverfahrens

Die Regelung des § 10 GüSchlG NRW verstößt weder gegen die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

Normenkette:

GüSchlG NRW § 10 ; EGZPO § 15a ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GüSchlG NRW).

I. 1. Der Bundesgesetzgeber hat Ende 1999 durch Einführung der Öffnungsklausel des § 15 a EGZPO den Ländern die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Fällen die Zulässigkeit der Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Ermächtigung des § 15 a EGZPO mit seinem Ausführungsgesetz zu § 15 a EGZPO - AG § 15 a EGZPO - vom 9. Mai 2000 (GVBl NW S. 321) umgesetzt. Durch Art. 1 dieses Gesetzes ist das Gütestellen- und Schlichtungsgesetz - GüSchlG NRW - eingeführt worden. Dieses bestimmt in § 10 Abs. 1 Nr. 1:

Die Erhebung einer Klage ist erst zulässig, nachdem von einer in § 12 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,