Der Kläger hat an die Beklagte eine Immobilie teils als Wohn- oder Gewerberaum, zum überwiegenden Teil aber als Gewerberaum vermietet, die die Beklagte in streitigem Umfang als Wohnraum nutzt. Nach mehrfacher Mahnung wegen Mietrückständen hat der Kläger das Mietverhältnis durch Schreiben vom 16.11.2005 fristlos gekündigt und Räumungsfrist bis 23.11.2005 gewährt. Am 9.2.2006 hat er Räumungsklage eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.4.2006 hat die Beklagte ihre Räumungsverpflichtung anerkannt und die Gewährung einer Räumungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
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