KG - Urteil vom 27.02.2003
8 U 316/01
Normen:
BGB § 124 Abs. 1 ; BGB § 142 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 314 Abs. 2 ; BGB § 535 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 554a ; BGB § 626 ; BGB § 723 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 631/00

Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bei Kündigung im Falles eines Gewerberaummietvertrages

KG, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 316/01

DRsp Nr. 2003/14148

Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bei Kündigung im Falles eines Gewerberaummietvertrages

»Die für eine Kündigung notwendige Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung fehlt dann, wenn der Kündigungsberechtigte durch ein langes Zuwarten mit der Kündigung deutlich macht, dass die von ihm angenommene Unzumutbarkeit tatsächlich entfallen oder schon nicht gegeben ist. In der Rechtsprechung werden zur Ausübung des Kündigungsrechts wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung keine längeren Fristen als 2 Monate angenommen. Denn dieser Zeitraum reicht aus, den Sachverhalt ausreichend aufzuklären und die Folgen der Ausübung des Kündigungsrechtes abzuschätzen.«

Normenkette:

BGB § 124 Abs. 1 ; BGB § 142 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 314 Abs. 2 ; BGB § 535 Satz 2 (a.F.) ; BGB § 554a ; BGB § 626 ; BGB § 723 ;

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist nach § 535 Satz 2 BGB a.F. zur Zahlung des nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der in der Miete enthaltenen Nebenkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 934,13 EUR (= 1827 DM) verbliebenen Betrages in Höhe von 5.334,22 EUR (=10.432,85 DM) als Miete für die Monate April bis Juli 1999 verpflichtet.