BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZB 133/07
Normen:
InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1076
DB 2009, 1461
DZWIR 2009, 386
MDR 2009, 1192
NZI 2009, 482
Rpfleger 2009, 527
WM 2009, 1291
ZInsO 2009, 1217
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 26/07
AG Münster, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 77 K 7/99

Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit; Pflicht zur Bemühung um eine angemessene abhängige Beschäftigung

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 133/07

DRsp Nr. 2009/13986

Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von ihm ausgeübten selbstständigen Tätigkeit; Pflicht zur Bemühung um eine angemessene abhängige Beschäftigung

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 295; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 2;

Gründe:

I.