V. Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG

Autoren: Griebel/Wiek

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Entscheidungen des BVerfG binden nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch alle Gerichte. Bindungswirkung haben der Tenor und die tragenden Entscheidungsgründe.61)

Die Unterscheidung zwischen tragenden Gründen und anderen Gründen ist mitunter recht schwierig. Zur Abgrenzung wird die Formel verwendet, dass für den Entscheidungstenor derjenige Teil der Entscheidungsbegründung maßgeblich ist, der aus der Deduktion des Gerichts nicht mehr hinwegzudenken ist, ohne dass sich das Ergebnis, das im Tenor formuliert ist, ändert.62) Außer Senatsentscheidungen kommt auch stattgebenden Kammerbeschlüssen (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zu.63) Hingegen haben Nichtannahmebeschlüsse nach § 93b Satz 1 BVerfGG keine Bindungswirkung i.S.d. § 31 Abs. 1 BVerfGG.64)