V. Unklare Vertragsgestaltungen

Autoren: Griebel/Wiek

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Bittet der Mieter den Vermieter um vorzeitige Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses, so erklärt sich dieser häufig unter der Bedingung damit einverstanden, dass ein Ersatzmieter gefunden wird. Hier ist zu unterscheiden:

- Erklärt der Vermieter lediglich seine Bereitschaft, vom Mieter vorgeschlagene Interessenten als Mietnachfolger in Betracht zu ziehen, so ist dies mangels Bindungswillens rechtlich unverbindlich.13)

- Erklärt hingegen der Vermieter seine grundsätzliche Bereitschaft, die Mieter "aus dem Mietverhältnis zu entlassen, sobald ein geeigneter Nachfolgemieter zur Verfügung steht", so kommt ein Mietaufhebungsvertrag zustande, sobald ihm zumutbare und geeignete Nachmieter benannt sind, die bereit und in der Lage sind, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen und die Gewähr dafür bieten, hierzu nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage zu sein.14)