I.
a) Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums. Im Grundbuch ist das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums vermerkt, ausgenommen bei Veräußerungen an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder zweiten Grades in der Seitenlinie, im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter sowie in den Fällen des § 19 WEG. Die Beteiligte zu 2) ist Ehefrau des Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 3) und 4) sind deren Töchter.
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