OLG München - Beschluss vom 12.04.2007
32 Wx 64/07
Normen:
GBO § 29 ; WEG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 950
FGPrax 2007, 165
NJW 2007, 1536
NZG 2007, 456
NZM 2007, 520
NotBZ 2007, 185
OLGReport-München 2007, 505
Rpfleger 2007, 541
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 3240/07
AG München - Grundbuchamt,
Grundbuch von Daglfing Blatt 5109,

Veräußerung des Wohnungseigentums mit Zustimmung des Verwalters unter Ausnahme von Verwandten - keine Privilegierung für BGB-Gesellschaft von Familienangehörigen

OLG München, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 32 Wx 64/07

DRsp Nr. 2007/8786

Veräußerung des Wohnungseigentums mit Zustimmung des Verwalters unter Ausnahme von Verwandten - keine Privilegierung für BGB -Gesellschaft von Familienangehörigen

»Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, sofern nicht an Verwandte veräußert wird, so erfasst diese Privilegierung nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglieder alle - derzeit - persönlich privilegiert wären.«

Normenkette:

GBO § 29 ; WEG § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

a) Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums. Im Grundbuch ist das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums vermerkt, ausgenommen bei Veräußerungen an den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder zweiten Grades in der Seitenlinie, im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Konkursverwalter sowie in den Fällen des § 19 WEG. Die Beteiligte zu 2) ist Ehefrau des Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 3) und 4) sind deren Töchter.