BGH - Urteil vom 06.04.2011
VIII ZR 22/10
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 969
MDR 2011, 620
NJW-RR 2011, 997
ZAP EN-Nr. 331/2011
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 126/09
AG Krefeld, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 87/09

Verbindlichkeit einer Angabe eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch den Kläger im Rubrum einer Klageschrift; Angabe eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch den Kläger im Rubrum einer Klageschrift; Risikoverteilung für das Fehlen einer Prozessvollmacht eines vom Kläger als Prozessbevollmächtigten des Beklagten bezeichneten Anwalts und eine daraus folgende Unwirksamkeit einer an diesen erfolgten Zustellung

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 22/10

DRsp Nr. 2011/7515

Verbindlichkeit einer Angabe eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch den Kläger im Rubrum einer Klageschrift; Angabe eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten des Beklagten durch den Kläger im Rubrum einer Klageschrift; Risikoverteilung für das Fehlen einer Prozessvollmacht eines vom Kläger als Prozessbevollmächtigten des Beklagten bezeichneten Anwalts und eine daraus folgende Unwirksamkeit einer an diesen erfolgten Zustellung

a) Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84). b) Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette: