KG - Beschluss vom 23.06.2003
24 W 38/03
Normen:
WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 252
KGReport-Berlin 2003, 347
MDR 2004, 272
NJ 2003, 658
NJW-RR 2004, 89
ZMR 2004, 704
ZfIR 2004, 38
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 28/02
AG Berlin-Spandau, - Vorinstanzaktenzeichen 70 II 104/00

Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen

KG, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 24 W 38/03

DRsp Nr. 2003/12995

Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen

»1. Das partielle Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) unterliegt als Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG der Beschlusskompetenz (BGHZ 145, 158) der Eigentümergemeinschaft. 2. Die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling sind hinreichend bestimmt. Die Auslegung dieser beiden Begriffe im Verbotsbeschluss richtet sich nach dem Verständnis der beteiligten Wohnungseigentümer; unerheblich ist, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 1 ; WEG § 13 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 58. Die Gemeinschaft beschloss in der Eigentümerversammlung vom 17. September 1998 zu TOP 2.8 eine Hausordnung. Gemäß Nr. 2.16 dieser Hausordnung dürfen Kampfhunde nicht in der Wohnungseigentumsanlage gehalten werden. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Seit dem Juni 1999 hält die Antragstellerin einen vielrassigen Terrier. In der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 fasste die Gemeinschaft zu TOP 2.12 einen Mehrheitsbeschluss, nach der die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen in der Anlage verboten ist.