I. Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 58. Die Gemeinschaft beschloss in der Eigentümerversammlung vom 17. September 1998 zu TOP 2.8 eine Hausordnung. Gemäß Nr. 2.16 dieser Hausordnung dürfen Kampfhunde nicht in der Wohnungseigentumsanlage gehalten werden. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Seit dem Juni 1999 hält die Antragstellerin einen vielrassigen Terrier. In der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 fasste die Gemeinschaft zu TOP 2.12 einen Mehrheitsbeschluss, nach der die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen in der Anlage verboten ist.
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