BGH - Urteil vom 25.11.1987
VIII ZR 283/86
Normen:
BGB § 505, § 535, § 581 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1988, 233
BGHR BGB § 505 Vorpachtrecht 1
BGHR BGB § 535 Vorpachtrecht 1
BGHR BGB § 581 Abs. 2 Vorpachtrecht 1
BGHZ 102, 237
DB 1988, 1311
DRsp I(133)339a
MDR 1988, 311
NJW 1988, 703
WM 1988, 92
ZMR 1988, 89
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ellwangen,

Vereinbarung einer anderweitigen Bier- oder Getränkebezugsverpflichtung bei einem Pachtvertrag zwischen Gaststätteneigentümer und vorpachtberechtigter Brauerei

BGH, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 283/86

DRsp Nr. 1992/2799

Vereinbarung einer anderweitigen Bier- oder Getränkebezugsverpflichtung bei einem Pachtvertrag zwischen Gaststätteneigentümer und vorpachtberechtigter Brauerei

»Einem Pachtvertrag zwischen Gaststätteneigentümer und vorpachtberechtigter Brauerei ist nicht von vornherein immanent, daß bei Neuverpachtung der Gaststätte keine Bier- oder Getränkebezugsverpflichtung des neuen Pächters gegenüber einem Dritten mit Wirkung für den Vorpachtberechtigten vereinbart werden kann; dazu bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Absprache im Pachtvertrag.«

Normenkette:

BGB § 505, § 535, § 581 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Beklagten gegenüber wirksam ein Vorpachtrecht ausgeübt hat. Die Klägerin, eine in S G ansässige Brauerei, pachtete mit Vertrag vom 30. Oktober 1975 die in S. G.-U gelegene Gastwirtschaft "Zum Ochsen" zu deren "Weiterbetrieb". Nach Nr. 4 des Pachtvertrages ist die Klägerin zur Unterverpachtung berechtigt. Der Pachtvertrag wurde auf zehn Jahre abgeschlossen, sollte sich aber jeweils um fünf Jahre verlängern, wenn er nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wurde (Nr. 5 des Pachtvertrages). Ferner ist dort bestimmt: