Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Beklagten gegenüber wirksam ein Vorpachtrecht ausgeübt hat. Die Klägerin, eine in S G ansässige Brauerei, pachtete mit Vertrag vom 30. Oktober 1975 die in S. G.-U gelegene Gastwirtschaft "Zum Ochsen" zu deren "Weiterbetrieb". Nach Nr. 4 des Pachtvertrages ist die Klägerin zur Unterverpachtung berechtigt. Der Pachtvertrag wurde auf zehn Jahre abgeschlossen, sollte sich aber jeweils um fünf Jahre verlängern, wenn er nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wurde (Nr. 5 des Pachtvertrages). Ferner ist dort bestimmt:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|