BGH - Urteil vom 16.06.2010
VIII ZR 280/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 290
NJW-RR 2010, 1310
NZM 2010, 617
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 298/08
AG Berlin-Lichtenberg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 39/08

Vereinbarung eines Abgeltungsbetrages für künftige Schönheitsreparaturen nach Einholung eines Kostenvoranschlags auf Bruttobasis

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 280/09

DRsp Nr. 2010/13377

Vereinbarung eines Abgeltungsbetrages für künftige Schönheitsreparaturen nach Einholung eines Kostenvoranschlags auf Bruttobasis

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2009 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 23. Juli 2008 geändert, soweit die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagten einen die Summe von 387,70 € nebst Zinsen übersteigenden Betrag zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 60 %, die Beklagten 40 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand