Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer im April 1998 für seinen im Januar 1996 geborenen Sohn genommenen Invaliditäts-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversorgung von Kindern zugrunde (im Folgenden: AVB 97), die in ihrem Abschnitt C auszugsweise wie folgt lauten:
"1 Wer kann versichert werden?
Die Versicherung kann für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgeschlossen werden.
2 Was ist durch diesen Vertrag versichert?
(Versicherungsfall)
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