BGH - Urteil vom 26.09.2007
IV ZR 252/06
Normen:
BGB § 307 ; VVG § 16 § 34a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 122
FamRZ 2008, 49
MDR 2008, 83
NJW-RR 2008, 189
VersR 2007, 1690
Vorinstanzen:
KG, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 175/05
LG Berlin, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 121/05

Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten aufgetretener Indvalidität in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung

BGH, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen IV ZR 252/06

DRsp Nr. 2007/21482

Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten aufgetretener Indvalidität in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung

»Die Klausel in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung "Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind", ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 307 ; VVG § 16 § 34a ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer im April 1998 für seinen im Januar 1996 geborenen Sohn genommenen Invaliditäts-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversorgung von Kindern zugrunde (im Folgenden: AVB 97), die in ihrem Abschnitt C auszugsweise wie folgt lauten:

"1 Wer kann versichert werden?

Die Versicherung kann für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgeschlossen werden.

2 Was ist durch diesen Vertrag versichert?

(Versicherungsfall)