BGH - Beschluss vom 10.07.2009
V ZB 48/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 5; GKG § 54 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NZM 2009, 744
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 486/08
AG Stuttgart, vom 17.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 311/08

Verfahren bei der Berechnung des Gebührenvorschusses nach Anordnung der Zwangsversteigerung; Ersuchen der Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts

BGH, Beschluss vom 10.07.2009 - Aktenzeichen V ZB 48/09

DRsp Nr. 2009/20081

Verfahren bei der Berechnung des Gebührenvorschusses nach Anordnung der Zwangsversteigerung; Ersuchen der Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts

Das Vollstreckungsgericht kann schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Gebührenvorschuss anfordern und für dessen Berechnung die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen, ist dazu aber nicht verpflichtet.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 5; GKG § 54 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigentumswohnung wegen Ansprüchen der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat es den Antrag der Gläubigerin, die Finanzbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen, zurückgewiesen.