Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.
I.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigentumswohnung wegen Ansprüchen der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat es den Antrag der Gläubigerin, die Finanzbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen, zurückgewiesen.
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