BGH - Urteil vom 06.05.2015
VIII ZR 193/14
Normen:
HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2015, 879
MietRB 2015, 193
NJW-RR 2015, 778
NJW
ZMR 2015, 11
ZMR 2015, 704
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 675/11
LG Neubrandenburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 74/12

Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden mit freiliegenden Leitungen

BGH, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 193/14

DRsp Nr. 2015/9402

Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden mit freiliegenden Leitungen

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg - 1. Zivilkammer - vom 25. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

HeizkostenV § 7 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1987 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Das Gebäude ist mit einer Einrohrheizung ausgestattet, bei der die Versorgungsleitungen in den Wohnungen ungedämmt sind. Für die Abrechnung der Kosten von Heizung und Warmwasser vereinbarten die Parteien einen Umlegungsmaßstab von 50 % nach Fläche und 50 % nach Verbrauch.