BVerfG - Beschluß vom 08.10.1991
1 BvR 1324/90
Normen:
BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 84, 366
BVerfG, HdM Nr. 33
DRsp I(133)481c
DWW 1991, 363
EuGRZ 1991, 431
Grundeigentum 1991, 1141
NJW 1992, 105
WM 1991, 2105
WuM 1991, 661
ZMR 1992, 10
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 93/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 08.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1324/90

DRsp Nr. 1993/30

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

»Zum Gebot effektiven Rechtsschutzes bei Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, durch das eine auf Räumung von Wohnraum gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

I. 1. a) Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, dessen 126 qm große Erdgeschoßwohnung die Beschwerdeführerin zu 1) allein bewohnt. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben seit 1965 im 2. Obergeschoß des Hauses eine 85 qm große Wohnung gemietet. Die Beschwerdeführer kündigten den Mietvertrag im Jahre 1985 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin zu 1) benötige die Wohnung, weil ihr die Erdgeschoßwohnung nach dem Tode ihres Ehemannes zu groß geworden sei. Außerdem seien sie gezwungen, diese Wohnung zu einem marktüblichen Mietzins zu vermieten, da andernfalls die Erhaltung des Hauses nicht möglich sei. Von den Mieteinnahmen müsse ihr Lebensunterhalt bestritten werden.