BVerfG - Beschluß vom 20.09.1991
1 BvR 539/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 31
NJW 1991, 3270
WM 1991, 1930
WuM 1992, 46
ZMR 1992, 17
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 01.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 584/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 20.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 539/91

DRsp Nr. 1993/32

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

Liegt der in vermietetem Zustand erzielbare Erlös nicht nur ganz erheblich unter dem im unvermietetem Zustand erreichbaren Verkaufspreis, sondern auch wesentlich unter den vom Eigentümer für die Wohnung erbrachten Aufwendungen, so kann sich der Kündigungsschutz als faktisches Verkaufshindernis darstellen.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, mit dem eine auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist.

Die Beschwerdeführerin kündigte der Beklagten des Ausgangsverfahrens die ihr vermietete Wohnung. Die Beklagte verlangte Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt, weil die Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und erhebliche finanzielle Nachteile erleiden würde. Im unvermieteten Zustand könne die Beschwerdeführerin bei einem Verkauf einen Erlös von rund 135.000 DM erzielen, während der theoretische Minderwert der vermieteten Wohnung, welche sie mit einem Kostenaufwand von über 143.000 DM erworben habe, rund 92.000 DM betrage.