Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, mit dem eine auf §
Die Beschwerdeführerin kündigte der Beklagten des Ausgangsverfahrens die ihr vermietete Wohnung. Die Beklagte verlangte Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt, weil die Beschwerdeführerin durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und erhebliche finanzielle Nachteile erleiden würde. Im unvermieteten Zustand könne die Beschwerdeführerin bei einem Verkauf einen Erlös von rund 135.000 DM erzielen, während der theoretische Minderwert der vermieteten Wohnung, welche sie mit einem Kostenaufwand von über 143.000 DM erworben habe, rund 92.000 DM betrage.
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