BVerfG - Beschluss vom 09.04.2015
2 BvR 221/15
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2015, 3368
NVwZ 2015, 1204
NVwZ 2015, 9
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ausl(A) 63/14 (73/14)

Verfassungswidrigkeit der Auslieferung eines russischen Moslems nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung

BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 221/15

DRsp Nr. 2015/7681

Verfassungswidrigkeit der Auslieferung eines russischen Moslems nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2015 -1 Ausl(A) 63/14 (73/14) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt; er wird in diesem Umfang aufgehoben. Das Verfahren wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen, soweit der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2015 -1 Ausl(A) 63/14 (73/14) die Fortdauer der Auslieferungshaft anordnet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 16a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und gläubiger Moslem. Nach seinen Angaben ist er nach einem Studium der türkischen Sprache und des Korans in Istanbul/Türkei ab September 2013 Ende Mai 2014 nach Deutschland eingereist. Er hat in Deutschland am 25. Juni 2014 wegen Verfolgung durch die russischen Behörden einen Asylantrag gestellt.