BGH - Beschluss vom 25.02.2010
V ZB 92/09
Normen:
BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1; ZVG § 26; ZVG § 28 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 120
FamRZ 2010, 810
MDR 2010, 894
NJW-RR 2010, 1098
Rpfleger 2010, 439
WM 2010, 860
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 89/09
AG Nidda, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 39/06

Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Miteigentum

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen V ZB 92/09

DRsp Nr. 2010/5421

Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Miteigentum

Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner auch dann nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nidda vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 115.500 €.

Normenkette:

BGB § 749 Abs. 1; ZVG § 23 Abs. 1; ZVG § 26; ZVG § 28 Abs. 1; ZVG § 180 Abs. 1;

Gründe

I.