Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 13. Mai 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nidda vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 115.500 €.
I.
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