Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2011 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 21. Februar 2012 und 24. April 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anpassung eines Erdgaslieferungsvertrages.
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