BGH - Urteil vom 23.01.2013
VIII ZR 47/12
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW 2013, 2745
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 93/09
OLG Hamm, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 154/10

Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag i.R.e. Streites über die Anpassung eines Erdgaslieferungsvertrages

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 47/12

DRsp Nr. 2013/6299

Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag i.R.e. Streites über die Anpassung eines Erdgaslieferungsvertrages

Zum Verhältnis einer Festpreisvereinbarung zu einer sogenannten Wirtschaftsklausel in einem Energielieferungsvertrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2011 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 21. Februar 2012 und 24. April 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anpassung eines Erdgaslieferungsvertrages.