BGH - Urteil vom 25.01.2011
XI ZR 171/09
Normen:
ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 585
DZWIR 2011, 252
MDR 2011, 616
NJW-RR 2011, 477
NZI 2011, 185
WM 2011, 454
ZIP 2011, 482
ZInsO 2012, 1144
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 76/07
OLG Düsseldorf, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 65/08

Verhinderung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion bei Belastungsbuchungen durch Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters; Vorliegen einer konkludenten Genehmigung im Einzelfall bei Ausgleich von Lastschriften durch konkrete und nachträgliche Überweisung durch den Kontoinhaber

BGH, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen XI ZR 171/09

DRsp Nr. 2011/3899

Verhinderung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion bei Belastungsbuchungen durch Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters; Vorliegen einer konkludenten Genehmigung im Einzelfall bei Ausgleich von Lastschriften durch konkrete und nachträgliche Überweisung durch den Kontoinhaber

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber nicht eingelöste Lastschriften durch konkrete, nachträgliche Überweisungen ausgleicht, im Einzelfall für eine konkludente Genehmigung zuvor gebuchter Lastschriften sprechen, durch deren Widerruf er sich auf leichterem Weg hätte Liquidität verschaffen können.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 3;

Tatbestand